
Mütterrente III 2027: Automatische Nachzahlung, Höhe pro Kind und wer aktiv werden muss
Mütterrente III 2027: Auszahlung, Höhe pro Kind und was jetzt wichtig ist
Die Mütterrente III tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, werden künftig bis zu 36 statt bisher 30 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt. Das entspricht bis zu einem zusätzlichen halben Entgeltpunkt pro Kind. Die wichtigste Besonderheit: Obwohl der Anspruch ab 2027 gilt, beginnt die tatsächliche Auszahlung erst 2028. Für Rentnerinnen und Rentner, deren Rente vor Januar 2028 beginnt, ist eine rückwirkende Zahlung für 2027 vorgesehen.
Was ändert sich mit der Mütterrente III?
Bisher werden Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder mit bis zu 30 Monaten berücksichtigt. Mit der Mütterrente III kommen bis zu sechs weitere Monate hinzu. Damit können für ein vor 1992 geborenes Kind insgesamt bis zu 36 Monate Kindererziehungszeit anerkannt werden.
Für die zusätzlichen sechs Monate wird ein halber Entgeltpunkt angerechnet. Damit wird die rentenrechtliche Berücksichtigung von Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder an die Regelung für Kinder angeglichen, die ab 1992 geboren wurden. Insgesamt können dadurch bis zu drei Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeit eines vor 1992 geborenen Kindes berücksichtigt werden.
Die Mütterrente ist dabei keine eigenständige Rentenart. Sie bezeichnet die zusätzliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten innerhalb der gesetzlichen Rente. Deshalb wird der zusätzliche Betrag zusammen mit der regulären Rente ausgezahlt. Auch Väter können davon profitieren, wenn ihnen die entsprechenden Kindererziehungszeiten zugeordnet sind.
Wann wird die Mütterrente III ausgezahlt?
Hier ist die Unterscheidung zwischen Anspruch und Auszahlung entscheidend.
Die Neuregelung gilt rechtlich ab dem 1. Januar 2027. Wegen des erheblichen technischen Aufwands erfolgt die konkrete Umsetzung jedoch erst 2028. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass die neuen Zeiten deshalb erst dann in den Rentenkonten beziehungsweise Rentenberechnungen berücksichtigt werden können.
Wer bereits vor Januar 2028 eine Rente bezieht, soll die zusätzliche Leistung für den Zeitraum ab 2027 rückwirkend erhalten. Wer dagegen ab Januar 2028 erstmals eine Rente bekommt, erhält die verlängerten Kindererziehungszeiten direkt bei der Rentenberechnung. Eine separate Nachzahlung für eine Zeit vor dem eigenen Rentenbeginn entsteht in diesem Fall nicht.
Wie viel mehr Rente gibt es pro Kind?
Für die zusätzlichen sechs Monate wird ein halber Entgeltpunkt gutgeschrieben. Wie viel dieser halbe Entgeltpunkt in Euro wert ist, hängt vom jeweiligen aktuellen Rentenwert ab.
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Ein halber Entgeltpunkt entspricht damit derzeit rechnerisch 21,26 Euro brutto im Monat. Dieser Betrag ist jedoch keine feste Mütterrente-III-Zahl für 2027 oder 2028, denn der Rentenwert wird regelmäßig angepasst. Wie hoch der Wert des zusätzlichen halben Entgeltpunkts bei der Auszahlung im Jahr 2028 tatsächlich sein wird, lässt sich deshalb heute noch nicht zuverlässig beziffern.
Bei mehreren vor 1992 geborenen Kindern können sich die zusätzlichen Entgeltpunkte entsprechend summieren. Die tatsächliche persönliche Rentenerhöhung hängt außerdem von der individuellen Rentenberechnung ab.
Wer bekommt die Mütterrente III?
Grundsätzlich geht es um Personen, denen Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder rentenrechtlich zugeordnet werden. Die Regelung betrifft damit nicht ausschließlich Mütter. Auch Väter können die entsprechenden Zeiten erhalten, wenn sie ihrem Rentenkonto zugeordnet sind.
Entscheidend ist nicht allein, wer das Kind biologisch hat, sondern wem die Kindererziehungszeit rentenrechtlich zugeordnet wird. Eltern können die Kindererziehungszeiten unter bestimmten Voraussetzungen untereinander aufteilen.
Muss ich einen Antrag stellen?

Für die Mütterrente III ist grundsätzlich kein gesonderter Antrag erforderlich.
Wer bereits vor dem 1. Januar 2028 Rente bezieht und dessen Kindererziehungszeiten bereits entsprechend berücksichtigt wurden, soll die Neuregelung grundsätzlich automatisch erhalten. Auch Personen, die noch keine Rente beziehen, aber die Berücksichtigung ihrer Kindererziehungszeiten bereits beantragt haben, müssen nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung für die Mütterrente III nicht erneut tätig werden. Die Rentenversicherung will die zusätzlichen Zeiten 2028 automatisch berücksichtigen.
Wer noch keine Rente bezieht und die Anerkennung von Kindererziehungszeiten bisher ebenfalls nicht beantragt hat, muss nicht allein wegen der Mütterrente III einen separaten Antrag stellen. Spätestens bei der späteren Rentenantragstellung wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der Kindererziehungszeiten erfüllt sind.
Sind Kindererziehungszeiten allerdings noch nicht geklärt oder fehlen Angaben im Versicherungskonto, kann eine vorherige Kontenklärung sinnvoll sein. Für die Feststellung von Kindererziehungszeiten gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung entsprechende Verfahren und Formulare.
Was gilt für Väter?
Auch Väter können von der Mütterrente III profitieren. Maßgeblich ist, wem die Kindererziehungszeit zugeordnet wurde.
Wenn beide Eltern das Kind gemeinsam erziehen, gelten für die Zuordnung besondere Regeln. Eine gemeinsame Erklärung kann dabei eine Rolle spielen. Das Formular V0820 betrifft die gemeinsame Erklärung zur Zuordnung der Kindererziehungszeiten. Es bedeutet jedoch nicht, dass jeder Vater automatisch einen eigenen Antrag auf Mütterrente III stellen muss.
Was sollte man jetzt prüfen?
Wer unsicher ist, sollte seinen Versicherungsverlauf kontrollieren und prüfen, ob die Kindererziehungszeiten für die vor 1992 geborenen Kinder bereits berücksichtigt wurden.
Das ist besonders relevant, wenn die Zuordnung der Kindererziehungszeiten zwischen den Eltern geändert wurde, bisher keine entsprechende Anerkennung beantragt wurde oder die persönliche Versicherungsbiografie Besonderheiten enthält. Entscheidend ist dabei nicht, vorsorglich einen Antrag auf Mütterrente III zu stellen, sondern sicherzustellen, dass die zugrunde liegenden Kindererziehungszeiten korrekt festgestellt sind.
Die Deutsche Rentenversicherung stellt dafür ihre Online-Angebote und Beratungsstellen zur Verfügung. Über die offiziellen Rentenversicherungsangebote kann der Versicherungsverlauf geprüft beziehungsweise eine Kontenklärung angestoßen werden.
Was bedeutet die Mütterrente III für Grundsicherung und Wohngeld?
Die zusätzliche Leistung ist Teil der gesetzlichen Rente. Deshalb kann sie bei der Berechnung anderer einkommensabhängiger Sozialleistungen berücksichtigt werden.
Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass die Mütterrente III unter Umständen Auswirkungen auf Leistungen wie Grundsicherung oder Wohngeld haben kann. Ob und in welchem Umfang sich das zusätzliche Renteneinkommen tatsächlich auswirkt, hängt von den jeweiligen Voraussetzungen der Sozialleistung und der persönlichen Situation ab.
Deshalb sollte das zusätzliche Renteneinkommen nicht pauschal als Betrag verstanden werden, der bei jeder Person vollständig zusätzlich zum bisherigen verfügbaren Einkommen verbleibt.
Was gilt für Rentnerinnen und Rentner ab 2028?
Für Menschen, die ihre Rente erst ab Januar 2028 erstmals beziehen, soll die Mütterrente III direkt bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Die zusätzlichen Kindererziehungszeiten fließen dann unmittelbar in die Rentenberechnung ein.
Bei Personen, deren Rentenbeginn bereits vor Januar 2028 liegt, wird die Neuregelung dagegen rückwirkend für den Zeitraum ab 2027 umgesetzt. Genau diese Unterscheidung erklärt, warum die Mütterrente III zwar ab 2027 gilt, die tatsächliche Auszahlung aber erst 2028 erfolgt.
FAQ zur Mütterrente III
Wann tritt die Mütterrente III in Kraft?
Die Mütterrente III tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft. Für vor 1992 geborene Kinder werden bis zu sechs zusätzliche Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt.
Wann wird die Mütterrente III ausgezahlt?
Die Auszahlung beginnt erst 2028. Wer bereits vor Januar 2028 Rente bezieht, soll die zusätzliche Leistung für den Zeitraum ab 2027 rückwirkend erhalten. Wer ab Januar 2028 erstmals Rente bezieht, bekommt die Neuregelung direkt mit der Rente berücksichtigt.
Wie viel bringt die Mütterrente III pro Kind?
Für ein vor 1992 geborenes Kind kommen bis zu sechs Monate beziehungsweise ein halber Entgeltpunkt hinzu. Beim aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro entspricht das rechnerisch 21,26 Euro brutto im Monat. Der endgültige Euro-Betrag bei der Auszahlung 2028 kann jedoch höher sein, weil der Rentenwert regelmäßig angepasst wird.
Muss ich die Mütterrente III beantragen?
Grundsätzlich nein. Die Deutsche Rentenversicherung will die Neuregelung weitgehend automatisch umsetzen. Wer noch keine Rente bezieht, aber die Kindererziehungszeiten bereits beantragt hat, muss ebenfalls keinen neuen Antrag für die Mütterrente III stellen.
Was passiert, wenn Kindererziehungszeiten noch nicht im Versicherungskonto stehen?
Dann sollte die Anerkennung der Kindererziehungszeiten geklärt werden. Für Personen, die noch keine Rente beziehen, wird die Anerkennung spätestens im Zusammenhang mit dem Rentenantrag geprüft.
Können Väter die Mütterrente III erhalten?
Ja. Entscheidend ist, wem die Kindererziehungszeit rentenrechtlich zugeordnet wird. Die Regelung gilt nicht ausschließlich für Mütter.
Wird die Mütterrente III auf Sozialleistungen angerechnet?
Das kann der Fall sein. Als Bestandteil der gesetzlichen Rente kann die Mütterrente III unter Umständen bei Leistungen wie Grundsicherung oder Wohngeld berücksichtigt werden.
Fazit: Mütterrente III gilt ab 2027, ausgezahlt wird ab 2028
Die Mütterrente III bringt für vor 1992 geborene Kinder bis zu sechs zusätzliche Monate Kindererziehungszeit und damit einen halben zusätzlichen Entgeltpunkt pro Kind. Rechtlich gilt die Verbesserung ab 1. Januar 2027, die technische Umsetzung und Auszahlung erfolgen jedoch erst 2028.
Für viele Betroffene ist kein gesonderter Antrag erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, dass die Kindererziehungszeiten korrekt festgestellt und dem richtigen Rentenkonto zugeordnet sind. Wer bereits Rente bezieht, soll die zusätzliche Leistung rückwirkend für 2027 erhalten. Wer erst ab 2028 in Rente geht, bekommt die verlängerte Kindererziehungszeit direkt bei der Rentenberechnung berücksichtigt.
Der derzeitige Wert von 21,26 Euro brutto monatlich pro Kind dient nur als aktuelle Orientierung auf Grundlage des seit Juli 2026 geltenden Rentenwerts von 42,52 Euro. Für die tatsächliche Auszahlung 2028 kann der Betrag aufgrund künftiger Rentenanpassungen höher ausfallen.
